RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 195, 199, 204, 812; ZPO § 167Regelmäßig keine Verpflichtung der abzulösenden Bank aus Treuhandauftrag, die ablösende Bank ungefragt auf Kündigung und/oder Einleitung der Zwangsversteigerung hinsichtlich des finanzierten Objekts hinzuweisen
BGB§ 195
BGB§ 199
BGB§ 204
BGB§ 812
ZPO§ 167
OLG Dresden, Urt. v. 18.10.2006 – 8 U 767/06 (rechtskräftig), WM 2007, 251OLG DresdenUrt.18.10.20068 U 767/06rechtskräftigWM 2007, 251
Leitsätze:
1. Im Zuge einer Umschuldung, die dadurch vollzogen wird, dass der vom Kreditnehmer gewonnene neue Kreditgeber den Ablösebetrag im Rahmen eines „Treuhandauftrages“ an den bisherigen Kreditgeber überweist und dieser die Bedingungen für die endgültige Verwendung des Betrages erfüllt, trifft den alten Kreditgeber regelmäßig keine Pflicht, die ablösende Bank ungefragt über bedeutsame Umstände des Kreditengagements – hier außerordentliche Kündgung und Einleitung der Zwangsversteigerung der finanzierten Immobilie – aufzuklären (im Anschluss an BGH WM 1989, 1409).
2. Das Unterlassen, der SCHUFA eine meldepflichtige Tatsache mitzuteilen, löst keine Schadensersatzansprüche anderer, der Schutzgemeinschaft angeschlossener Unternehmen aus.