RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
VVG § 159; BGB §§ 780, 781Lebensversicherung: Kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Offenlegung der Rechnungsgrundlagen für Gewinnermittlung
VVG§ 159
BGB§ 780
BGB§ 781
OLG Celle, Urt. v. 09.03.2006 – 8 U 181/05 (rechtskräftig), DB 2007, 283 (LS)OLG CelleUrt.9.3.20068 U 181/05rechtskräftigDB 2007, 283 (LS)
Leitsätze:
1. Teilt der Versicherer einer Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Angebots für eine neue Versicherung einen bestimmten Betrag als Ablaufsumme einer Lebensversicherung noch vor Vertragsende mit, so liegt hierin in der Regel weder ein den Versicherer bindendes abstraktes Schuldanerkenntnis nach §§ 780 f BGB noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
2. Dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung steht nach gegenwärtiger Rechtslage und vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen grundsätzlich kein Anspruch gegen den Lebensversicherer bezüglich der Offenlegung der Rechnungsgrundlagen sowie auf Einzelauskünfte über Höhe, Art der Ermittlung oder Verteilung des Gewinns zu. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht durch Sachverständigengutachten den Betrag des zu verteilenden Überschusses ermittelt, wenn er nicht substantiiert darlegt, warum die Berechnung des Versicherers unzutreffend sein soll.