RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
HGB §§ 119, 120, 238 ffFeststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft durch Mehrheitsbeschluss aufgrund allgemeiner Mehrheitsklausel („Otto“)
HGB§ 119
HGB§ 120
HGB§ 238
BGH, Urt. v. 15.01.2007 – II ZR 245/05 (OLG Hamburg), ZIP 2007, 475 = DB 2007, 564 = WM 2007, 501BGHUrt.15.1.2007II ZR 245/05ZIP 2007, 475DB 2007, 564WM 2007, 501OLG Hamburg
Amtliche Leitsätze:
1. Eine die Abweichung vom personengesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitsprinzip legitimierende Mehrheitsklausel muss dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen. Dieser verlangt nicht eine Auflistung der betroffenen Beschlussgegenstände, Grund und Tragweite der Legitimation für Mehrheitsentscheidungen können sich vielmehr auch durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergeben. Ob der konkrete Mehrheitsbeschluss wirksam getroffen worden ist, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen.
2. Die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft ist eine den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung und wird regelmäßig von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt (Aufgabe von BGHZ 132, 263, 268 = ZIP 1996, 750, 751, dazu EWiR 1996, 513 (Müller)).
3. Mit einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. KG kann nicht eine in deren Tochtergesellschaften beschlossene Gewinnthesaurierung zur Überprüfung gestellt oder geltend gemacht werden, dass tatsächlich angefallene, in die GuV eingestellte Aufwandspositionen sachlich ungerechtfertigt seien.