ZBB 2007, 140

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2007 Rechtsprechung II. Bundesgerichtshof BGB §§ 826, 31; Akt G §§ 57, 71Zum Kausalzusammenhang zwischen falschen Kapitalmarktinformationen und Anlageentscheidung („Comroad“) BGB§ 826 BGB§ 31 Akt G§ 57 Akt G§ 71 BGH, Beschl. v. 26.06.2006 – II ZR 153/05 (OLG München), ZIP 2007, 326 = WM 2007, 486BGHBeschl.26.6.2006II ZR 153/05ZIP 2007, 326WM 2007, 486OLG München

Leitsätze:

1. Auch im Falle vielfältiger und extrem unseriöser Kapitalmarktinformationen muss im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs deren konkrete Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers festgestellt werden; ein Anknüpfen an das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung in Anlehnung an die sogenannte „fraud-on-the-market-theory“ des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts ist abzulehnen, da dieser Denkansatz zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbestands der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf diesem Gebiet führen würde.
2. Bei der Prüfung des Kausalzusammenhanges zwischen vorsätzlich falschen kapitalmarktrechtlichen Mitteilungen über größtenteils frei erfundene Umsatzzahlen einer AG und dem Entschluss des Anlegers zum Erwerb ihrer Aktien kommen diesem regelmäßig nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugute, weil der Kaufentschluss Folge einer individuellen Willensentscheidung ist und sich damit einer typisierenden Betrachtung entzieht.
3. Eine gesamtschuldnerische Haftung trifft auch die AG, die für die von ihrem Vorstand durch falsche Kapitalmarktinformationen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen analog § 31 BGB einzustehen hat. Die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen (Bestätigung von Senatsurt. v. 9. 5. 2005 – II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1272 f).

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