RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
IV. Landgerichte
RBerG Art. 1 § 3 Nr. 8; BGB §§ 670, 675 Abs. 1Keine Aktivlegitimation eines Verbraucherverbandes für Sammelklage aus Schadensfällen von Karteninhabern gegen Kreditkartenunternehmen
RBerGArt. 1 § 3
BGB§ 670
BGB§ 675
LG Frankfurt/M., Urt. v. 26.09.2005 – 2–25 O 614/03, ZIP 2006, 463LG Frankfurt/M.Urt.26.9.20052–25 O 614/03ZIP 2006, 463
Leitsätze:
1. Bei Sammelklagen eines Verbraucherverbands aus Karteninhaber-Schadensfällen gegen Kartenunternehmen handelt es sich nicht um eine zulässige Tätigkeit i. S. v. Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG. Auch bei einem anerkannten Verbraucherverband gibt es keine unwiderlegbare Vermutung dafür, er werde im Interesse des Verbraucherschutzes tätig. Entscheidend ist, dass es immer bei einer individuellen Prüfung des Einzelfalls bleiben muss.
2. Nach Gesamtwürdigung der zu beurteilenden Umstände in den Einzelfällen greift zugunsten der Kartenemittenten der Beweis des ersten Anscheins, dass die Karteninhaber ihre Pflicht zur Geheimhaltung der PIN verletzt haben. Der An-ZBB 2006, 158scheinsbeweis führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Das zu ec-Karten ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. 10. 2005 (ZIP 2004, 2226) ist analog auf das Master-Card-Kreditkartensystem übertragbar.