RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
IV. Landgerichte
BGB §§ 134, 141, 172, 173; RBerG Art. 1 § 1, § 5Zur Wirksamkeit einer Vollstreckungsunterwerfung, die aufgrund einer in einem Geschäftsbesorgungsvertrag enthaltenen Vollmacht zum Abschluss von Kreditverträgen und zur Abgabe von sonstigen Willenserklärungen abgegeben wurde
BGB§ 134
BGB§ 141
BGB§ 172
BGB§ 173
RBerGArt. 1 § 1
RBerGArt. 1 § 5
LG Braunschweig, Urt. v. 20.05.2005 – 5 O 3147/04, WM 2006, 319LG BraunschweigUrt.20.5.20055 O 3147/04WM 2006, 319
Leitsätze:
1. Die den Treuhändern erteilten Vollmachten sind wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB unwirksam, da den Treuhandgesellschaften keine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden war und es aber einer solchen Erlaubnis bedurft hätte, da die Treuhänder mit rechtsbesorgenden Tätigkeiten von erheblichem Gewicht und Ausmaß betraut worden waren. Eine solche Vollmacht, die einer Steuerberatungsgesellschaft erteilt worden ist, unterfällt auch nicht mehr dem Steuerberaterprivileg des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG.
2. Im Zusammenhang mit einer Vollstreckungsunterwerfung kann sich die Bank nicht auf den Rechtsschein der Bevollmächtigung gemäß §§ 172, 173 BGB berufen, da es sich hierbei um eine prozessuale Erklärung handelt. Hier sind nicht §§ 164 ff BGB, sondern allein §§ 85 ff ZPO anzuwenden.
3. Im Abschluss einer Prolongationserklärung hinsichtlich des Kreditvertrages ist keine ausdrückliche Genehmigungserklärung zu sehen, da eine ausdrückliche Genehmigungserklärung wie folgt lautet: „Der Vertrag vom . … wird genehmigt“.
4. Auch eine schlüssige Genehmigung kann nicht aus dem Verhalten des Beklagten (insbesondere Erteilung einer Einzugsermächtigung, Abschluss von Prolongationsvereinbarungen) hergeleitet werden, da der Erklärende bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch so verstanden hat.
5. Eine Bestätigung des Darlehensvertrages nach § 141 BGB scheidet aus, da der Darlehensvertrag nicht nichtig ist.