RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB §§ 254, 280, 678, 812Sorgfaltspflichten des Bankkunden nach Beantragung einer ec-Karte
BGB§ 254
BGB§ 280
BGB§ 678
BGB§ 812
KG, Beschl. v. 31.10.2005 – 12 U 112/05, NJW 2006, 381KGBeschl.31.10.200512 U 112/05NJW 2006, 381
Leitsätze:
1. Der Bankkunde verletzt seine Kontroll- und Aufklärungspflichten grob fahrlässig, wenn er – nachdem ihm bereits zuvor dreimal eine von einer Bank zur Versendung gegebene ec-Karte nicht zugegangen war – sich nicht zeitnah, spätestens nach zwei bis drei Wochen nach Antragstellung, bei der Bank über den Verbleib der Karte erkundigt.
2. Der Kunde verletzt seine Pflichten aus dem Girovertrag auch dadurch, dass er etwa sieben Wochen nach Antragstellung 20 000 Euro auf das Konto überweist und dann einen längeren Auslandsaufenthalt antritt, ohne sich zu vergewissern, ob die ec-Karte ausgestellt und versandt wurde.