ZBB 2006, 153

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2006 Rechtsprechung III. Oberlandesgerichte HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1; VerbrKrG §§ 9, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 6; BGB § 607 a. F.Einwendungsdurchgriff gegenüber der Bank aus finanzierter Anlagebeteiligung auch bei Verjährung der Ansprüche gegen den Prospektverantwortlichen HWiG§ 1 VerbrKrG§ 9 VerbrKrG§ 4 VerbrKrG§ 6 BGB a. F.§ 607 KG, Urt. v. 28.06.2005 – 4 U 77/03 (rechtskräftig), WM 2005, 2218 = EWiR 2006, 93 (Voß)KGUrt.28.6.20054 U 77/03rechtskräftigWM 2005, 2218EWiR 2006, 93 (Voß)

Leitsätze:

1. Für die Anwendung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG (= § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB) genügt, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist, wobei Mitursächlichkeit ausreicht. Mitursächlichkeit erfordert, dass der Kunde in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt ist. Daran kann es infolge Zeitablaufs oder anderer besonderer Umstände fehlen. Eines Widerrufsrechts bedarf es daher nicht, wenn der Kunde zwischen Vertragsanbahnung und Abschluss des Geschäfts durch Zeitablauf und/oder ZBB 2006, 154Hinzutreten weiterer Umstände in der Lage ist, unbeeinflusst zu entscheiden, ob er an dem angebahnten Geschäft festhalten will oder nicht. Solche Umstände können darin liegen, dass der Kunde trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung an dem Geschäft und dem zu dessen Finanzierung erforderlichen Darlehensvertrag festhält.
2. Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherung sind verbundene Geschäfte, wenn nach der ausdrücklichen Vereinbarung im Darlehensvertrag die Rückzahlung des Darlehens zu einem bestimmten Zeitpunkt aus den zu diesem Zeitpunkt spätestens zur Auszahlung fälligen Kapitalablaufleistungen abgeschlossenen Lebensversicherungen erfolgt.
3. Bei verbundenen Geschäften kann in der weisungsgemäßen Auszahlung der Valuta an einen Dritten ein Empfang des Darlehensbetrages durch den Darlehensnehmer i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG (= § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB) liegen.
4. Zwei Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG (= § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB), wenn die Beteiligung an einer KG und deren Finanzierung als einheitliches Produkt angeboten wird, nämlich als eine Kapitalanlage, die im Wesentlichen fremdfinanziert wird.
5. Der bei seinem Beitritt über die Bedingungen der Anlagebeteiligung getäuschte Anleger kann nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Finanzierungsinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegenüber den Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschaftern des Fonds hat.
6. Der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Anlagebeteiligung als Einwendungen gegenüber einem damit verbundenen Darlehensvertrag steht nicht entgegen, dass diese Ansprüche bereits verjährt sind.

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