RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
AnfG § 3 Abs. 1, § 6 Nr. 2; GmbHG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1Gläubigeranfechtung bei Rückzahlung eines gesellschafterbesicherten Drittdarlehens durch die schuldende GmbH, ohne Erstattungsansprüche gegen den Gesellschafter zu realisieren
AnfG§ 3
AnfG§ 6
GmbHG§ 30
GmbHG§ 31
BGH, Urt. v. 22.12.2005 – IX ZR 190/02 (OLG Hamm), ZIP 2006, 243 = BB 2006, 401 = DB 2006, 326 = NJW 2006, 908 = WM 2006, 242 = ZVI 2006, 118BGHUrt.22.12.2005IX ZR 190/02ZIP 2006, 243BB 2006, 401DB 2006, 326NJW 2006, 908WM 2006, 242ZVI 2006, 118OLG Hamm
Amtliche Leitsätze:
1. Tilgt die schuldende GmbH mit Mitteln des Gesellschaftsvermögens einen von einem Gesellschafter eigenkapitalersetzend besicherten Kredit und wird sie anschließend vorgefasster Absicht gemäß nach Sitzverlegung ins Ausland sofort still liquidiert, kann eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin darin bestanden haben, dass sie es unterlassen hat, einen Freistellungs-/Erstattungsanspruch nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht gegen ihren Gesellschafter geltend zu machen.
2. Werden die Gesellschaftsanteile an einen Erwerber veräußert, der eine faktische Liquidation durchführen soll, ohne etwa noch offene Forderungen zu realisieren und Gläubiger zu befriedigen, begründet dies ein erhebliches Beweisanzeichen dafür, dass die Durchsetzung eines nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht bestehenden Erstattungsanspruchs bewusst unterlassen wird.
3. Wenn eine Gesellschaft ohne ordnungsgemäße Liquidation beseitigt werden soll, um so alle Verbindlichkeiten zu „erledigen“, liegt dem der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung zugrunde.
4. Löst die gegen die Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht verstoßende Rückzahlung eines gesellschafterbesicherten Drittdarlehens durch die Gesellschaft eine Erstattungspflicht des Gesellschafters aus, werden die Gesellschaftsgläubiger dennoch – wenigstens mittelbar – benachteiligt, wenn zugleich der Zugriff auf diesen Erstattungsanspruch wesentlich erschwert wird, etwa durch Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland und stille Liquidation.