RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
BGB § 723 Abs. 1, § 242Kündigung einer zweigliedrigen GbR aus wichtigem Grund bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung
BGB§ 723
BGB§ 242
BGH, Urt. v. 21.11.2005 – II ZR 367/03 (OLG Schleswig), ZIP 2006, 127 = BB 2006, 176 = BKR 2006, 66 = DB 2006, 209 = NJW 2006, 844 = NJW-RR 2006, 322 = WM 2006, 136BGHUrt.21.11.2005II ZR 367/03ZIP 2006, 127BB 2006, 176BKR 2006, 66DB 2006, 209NJW 2006, 844NJW-RR 2006, 322WM 2006, 136OLG Schleswig
Amtliche Leitsätze:
1. Eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht zumutbar ist.
2. Die Frage der Zumutbarkeit kann nicht ohne Berücksichtigung der beiderseitigen Verhaltensweisen der Gesellschafter beantwortet werden. Dies gilt bei wechselseitigen Kündigungen auch dann, wenn das vorangegangene Fehlverhalten des kündigenden Gesellschafters nicht so schwerwiegend ist, dass es die fristlose Kündigung seines Mitgesellschafters rechtfertigt.
3. Die unwirksame fristlose Kündigung eines Gesellschafters kann nicht als wichtiger Grund für die Kündigung des anderen Gesellschafters bewertet werden, ohne dessen vorangegangenes Fehlverhalten in die Gesamtabwägung einzubeziehen.
4. Veranlasst ein Gesellschafter die Bauaufsichtsbehörde, gegen seinen Mitgesellschafter einzuschreiten, der auf dem Gesellschaftsgrundstück das genehmigte Bauvorhaben ausführt, obgleich die Baugenehmigung wenige Wochen zuvor infolge Zeitablaufs erloschen war, ist sein Vorgehen nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil das von ihm initiierte Verwaltungshandeln rechtmäßig ist.