RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
VI. Landgerichte
WpÜG § 33 Abs. 2Berichtspflicht des Vorstands bei Vorratsbeschlüssen über Abwehrmaßnahmen gegen feindliche Übernahmeangebote („IM Internationalmedia AG“)
WpÜG§ 33
LG München I, Urt. v. 23.12.2004 – 5HK O 15081/04 (rechtskräftig), ZIP 2005, 352 = EWiR 2005, 139 (Grunewald)LG München IUrt.23.12.20045HK O 15081/04rechtskräftigZIP 2005, 352EWiR 2005, 139 (Grunewald)
Leitsätze:
1. Lässt sich der Vorstand in einem Vorratsbeschluss zu Abwehrmaßnahmen gegen feindliche Übernahmeangebote ermächtigen, ist es ausreichend, wenn die Maßnahmen abstrakt bezeichnet sind, hier: Erhöhung des Grundkapitals, Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Veräußerung wesentlicher Vermögensgegenstände, Zukauf von Beteiligungen oder Vermögensgegenständen, die dem Unternehmenszweck dienen.
2. Soweit die Abwehrmaßnahmen nach allgemeinem Aktienrecht berichtspflichtig sind, sind sie es auch schon im Rahmen des Vorratsbeschlusses. Der Vorstand hat vor der Beschlussfassung den Grund für die Maßnahmen, deren Eignung zur Abwehr der Übernahmeangebote und die Folgen für die Aktionäre darzulegen.