RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1Darlehensforderung bei unwirksam finanziertem Immobiliengeschäft
BGB§ 812
OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.07.2004 – 6 U 239/03, NJW-RR 2005, 201OLG KarlsruheUrt.14.7.20046 U 239/03NJW-RR 2005, 201
Leitsätze:
1. Die Rückabwicklung eines von einem infolge Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG vollmachtlos handelnden Geschäftsbesorgers abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Kapitalanlage folgt nicht notwendig der bereicherungsrechtlichen Lösung, wie sie für Anweisungslagen gilt.
2. Nach den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB steht vielmehr im Falle des Rechtsgrundmangels – unabhängig von der Lage der schuldrechtlichen Beziehungen der Beteiligten – die Leistungskondiktion allein dem Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger zu.
3. Verfolgt das Kreditinstitut mit der Auszahlung der Darlehensvaluta an einen Dritten (Verkäufer/Bauträger) gegenüber diesem den Zweck, ihre Valutierungspflicht im Verhältnis zu ihrem Kunden (Kreditnehmer) zu erfüllen, so ist der Dritte Leistungsempfänger, so dass das Kreditinstitut bei Verfehlung des Erfüllungszwecks aufgrund Unwirksamkeit des Darlehensvertrages auch gehalten ist, über die Darlehensvaluta bereicherungsrechtlich gegenüber dem Leistungsempfänger mit der Leistungskondiktion abzurechnen. Eine Kondiktion gegenüber ihrem Kunden scheidet in diesem Fall aus (Anschluss an BGHZ 50, 227 = NJW 1968, 1822).