ZBB 2005, 146

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2005 Rechtsprechung V. Oberlandesgerichte BGB § 812 Abs. 1 Satz 1Darlehensforderung bei unwirksam finanziertem Immobiliengeschäft BGB§ 812 OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.07.2004 – 6 U 239/03, NJW-RR 2005, 201OLG KarlsruheUrt.14.7.20046 U 239/03NJW-RR 2005, 201

Leitsätze:

1. Die Rückabwicklung eines von einem infolge Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG vollmachtlos handelnden Geschäftsbesorgers abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Kapitalanlage folgt nicht notwendig der bereicherungsrechtlichen Lösung, wie sie für Anweisungslagen gilt.
2. Nach den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB steht vielmehr im Falle des Rechtsgrundmangels – unabhängig von der Lage der schuldrechtlichen Beziehungen der Beteiligten – die Leistungskondiktion allein dem Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger zu.
3. Verfolgt das Kreditinstitut mit der Auszahlung der Darlehensvaluta an einen Dritten (Verkäufer/Bauträger) gegenüber diesem den Zweck, ihre Valutierungspflicht im Verhältnis zu ihrem Kunden (Kreditnehmer) zu erfüllen, so ist der Dritte Leistungsempfänger, so dass das Kreditinstitut bei Verfehlung des Erfüllungszwecks aufgrund Unwirksamkeit des Darlehensvertrages auch gehalten ist, über die Darlehensvaluta bereicherungsrechtlich gegenüber dem Leistungsempfänger mit der Leistungskondiktion abzurechnen. Eine Kondiktion gegenüber ihrem Kunden scheidet in diesem Fall aus (Anschluss an BGHZ 50, 227 = NJW 1968, 1822).

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