RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 1196, 1192, 1154; GBO §§ 26, 29Zum gutgläubigen Grundschulderwerb des Zessionars
BGB§ 1196
BGB§ 1192
BGB§ 1154
GBO§ 26
GBO§ 29
OLG Naumburg, Beschl. v. 12.02.2004 – 11 Wx 16/03, WM 2005, 173OLG NaumburgBeschl.12.2.200411 Wx 16/03WM 2005, 173
Leitsätze:
1. Ergibt sich die Gläubigerstellung des Grundschuldbriefbesitzers aus einer zusammenhängenden, auf den eingetragenen Gläubiger zurückgehenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so hat ihn das Grundbuchamt so zu behandeln, als würde er bereits als Grundpfandrechtsgläubiger aus dem Grundbuch hervorgehen. Bei Zweifeln an der Rechtsinhaberschaft eines Zedenten ist deshalb auch die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs in Betracht zu ziehen.
2. Die Eintragung des Zessionars im Wege der Grundbuchberichtigung darf unter diesen Umständen nur abgelehnt werden, wenn der Erwerber nach Überzeugung des Grundbuchamtes um das beim Veräußerer fehlende Recht wusste, der gutgläubige Erwerb also widerlegt ist.