RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
VerbrKrG § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 (i. d. bis zum 30. 9. 2000 geltenden Fassung)Keine Rollenüberschreitung bei bloßem Kontakt der Bank mit Initiatoren eines Fonds
VerbrKrG§ 9 (i. d. bis zum 30. 9. 2000 geltenden Fassung)
BGH, Urt. v. 25.10.2004 – II ZR 373/01 (OLG München), BKR 2005, 73BGHUrt.25.10.2004II ZR 373/01BKR 2005, 73OLG München
Amtliche Leitsätze:
1. Eine Bank verlässt ihre Rolle als Kreditgeberin nicht bereits dadurch, dass sie vor Abschluss des Darlehensvertrages Kontakt mit den Initiatoren des Fonds hatte und sich von diesen eine Sicherheit in Höhe von 3 % des von ihr ausgelegten Finanzierungsvolumens stellen ließ. Der Bank obliegt keine Prüfung der Fondsbeteiligung auf etwaige Risiken.
2. Der Beitritt zu einem Immobilienfonds und dessen Finanzierung durch ein Kreditgeschäft kann allerdings ein verbundenes Geschäft i. S. v. § 9 Abs. 1, Abs. 3 VerbrKrG sein, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.