ZBB 2004, 161
Bundesregierung: Stellungnahme in der Rechtssache Schulte ./. Deutsche Bausparkasse Badenia AG („Schrottimmobilien“)
Stellungnahme in der Rechtssache C-350/03 betreffend das dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von dem Landgericht Bochum mit Beschluss vom 29. 7. 2003 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen in dem dort anhängigen Rechtsstreit Elisabeth Schulte und Wolfgang Schulte gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG
- I. Zum Sachverhalt
- II. Das deutsche Recht
- III. Zur ersten Frage
- a) Immobilienkaufverträge sind nach dem Wortlaut ohne Einschränkung vom Anwendungsbereich der Haustürgeschäfterichtlinie ausgenommen
- b) Immobilienkaufverträge werden vom Schutzzweck der Haustürgeschäfterichtlinie nicht erfasst
- c) Die Verbindung von Immobilienkaufvertrag und Darlehensvertrag in einem Kapitalanlagemodell eröffnet kein Widerrufsrecht für den Immobilienkaufvertrag
- IV. Zur zweiten Frage
- a) Keine Umgehung der Ausnahme des Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a der Haustürgeschäfterichtlinie
- b) Keine inhaltliche Regelung für die Rechtsfolgen des Widerrufs in der Haustürgeschäfterichtlinie
- c) Keine Ausdehnung des Regelungsgehalts der Haustürgeschäfterichtlinie aufgrund ihres Schutzzwecks
- d) Keine Ausdehnung des Regelungsgehalts der Haustürgeschäfterichtlinie aufgrund von Art. 95 EG
- V. Zur dritten Frage
- VI. Zur vierten Frage
- VII. Ergebnis
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