ZBB 2004, 160

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2004 Rechtsprechung V. Landgerichte InsO §§ 4a, 26Berücksichtigung von aufrechenbaren Bankguthaben des Schuldners für Stundungsentscheidung zu Lasten des Schuldners bei fehlender Aufrechnungserklärung InsO§ 4a InsO§ 26 LG Bochum, Beschl. v. 23.09.2003 – 10 T 71/03, ZVI 2004, 121LG BochumBeschl.23.9.200310 T 71/03ZVI 2004, 121

Leitsätze:

1. Die Vermögensprüfung in § 4a InsO hat sich an dem insolvenzrechtlichen Vermögensbegriff des § 26 InsO zu orientieren. Die Stundung der Verfahrenskosten ist nur zulässig, wenn die sorgfältig, in nachprüfbarer Weise ermittelten voraussichtlichen Kosten das Vermögen des Schuldners übersteigen.
2. Die Möglichkeit einer Gläubigerin, gegenüber einer Forderung des Schuldners aufzurechnen, kann bei der Stundung der Verfahrenskosten nicht vermögensmindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Aufrechnung erklärt ist.
3. Eine Entscheidung über die Stundung der Kosten für das Restschuldbefreiungsverfahren kommt erst in Betracht, wenn die Voraussetzungen für den Beginn dieses Verfahrensabschnitts abschließend zu bejahen sind.

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