RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
V. Landgerichte
InsO §§ 4a, 26Berücksichtigung von aufrechenbaren Bankguthaben des Schuldners für Stundungsentscheidung zu Lasten des Schuldners bei fehlender Aufrechnungserklärung
InsO§ 4a
InsO§ 26
LG Bochum, Beschl. v. 23.09.2003 – 10 T 71/03, ZVI 2004, 121LG BochumBeschl.23.9.200310 T 71/03ZVI 2004, 121
Leitsätze:
1. Die Vermögensprüfung in § 4a InsO hat sich an dem insolvenzrechtlichen Vermögensbegriff des § 26 InsO zu orientieren. Die Stundung der Verfahrenskosten ist nur zulässig, wenn die sorgfältig, in nachprüfbarer Weise ermittelten voraussichtlichen Kosten das Vermögen des Schuldners übersteigen.
2. Die Möglichkeit einer Gläubigerin, gegenüber einer Forderung des Schuldners aufzurechnen, kann bei der Stundung der Verfahrenskosten nicht vermögensmindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Aufrechnung erklärt ist.
3. Eine Entscheidung über die Stundung der Kosten für das Restschuldbefreiungsverfahren kommt erst in Betracht, wenn die Voraussetzungen für den Beginn dieses Verfahrensabschnitts abschließend zu bejahen sind.