RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
V. Landgerichte
BGB §§ 138, 242, 607, 812 Abs. 1 Alt. 1Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung
BGB§ 138
BGB§ 242
BGB§ 607
BGB§ 812
LG Koblenz, Urt. v. 30.07.2003 – 3 O 37/03 (rechtskräftig), WM 2004, 624LG KoblenzUrt.30.7.20033 O 37/03rechtskräftigWM 2004, 624
Leitsatz:
Der Kreditnehmer hat keinen Anspruch auf Ablösung eines Festkredits gegen Vorfälligkeitsentschädigung, wenn zwar seine Ehe geschieden worden ist und somit das Einkommen der Ehefrau für die Tilgung nicht mehr herangezogen werden kann, der Kreditnehmer aber nicht unterhaltspflichtig ist und seine finanziellen Verhältnisse sich nicht derart verschlechtert haben, dass ihm ein Halten der finanzierten Wohnung und eine Bedienung der Kreditverbindlichkeit nicht mehr möglich wäre. Allein sein Interesse an einer Umschuldung zu günstigeren Bedingungen ist kein Fall, der die Bank zur Modifikation des Darlehensvertrags verpflichtet.