RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
InsO §§ 60, 21Kein Widerspruchsrecht des Schuldners und des „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters im Eröffnungsverfahren gegen zu Lasten des Schuldnerkontos eingelöste Lastschriften
InsO§ 60
InsO§ 21
OLG Hamm, Urt. v. 11.12.2003 – 27 U 130/03, EWiR 2004, 237 (Bork)OLG HammUrt.11.12.200327 U 130/03EWiR 2004, 237 (Bork)
Leitsätze:
1. Der Insolvenzzweck rechtfertigt nicht den Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen Lastschriften auf dem Konto des Schuldners. Der Insolvenzverwalter kann für die Masse nicht mehr und keine anderen Rechte beanspruchen, als sie dem Schuldner bei Eröffnung des Verfahrens zustehen (Bestätigung von Senat, NJW 1985, 865, dazu EWiR 1985, 203 (Rümker)).
2. Daher sind weder der Schuldner noch der vorläufige Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren zum Widerspruch gegen eine Lastschrift berechtigt, nur um hiermit ausreichende Mittel für eine Eröffnung des Verfahrens zu sichern.
3. Der Widerspruch gegen eine Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren ist selbst beim Fehlen einer Einzugsermächti-ZBB 2004, 159gung nicht gerechtfertigt, wenn der Schuldner dem Kreditinstitut stattdessen einen Abbuchungsauftrag erteilt hatte.