RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 885 Abs. 1 Satz 2Widerlegbarkeit der Dringlichkeitsvermutung für Vormerkung der Sicherungshypothek
BGB§ 885
OLG Hamm, Urt. v. 04.11.2003 – 21 U 44/03, NJW-RR 2004, 379OLG HammUrt.4.11.200321 U 44/03NJW-RR 2004, 379
Leitsätze:
1. Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB ist widerlegbar.
2. Dem Auftragnehmer fehlt ein ausreichendes Sicherungsbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek, wenn er die einstweilige Verfügung mehr als eineinhalb Jahre nach Erstellung der Schlussrechnung beantragt, der Auftraggeber die Zahlung des restlichen Werklohns mit sachlichen Einwänden verweigert und sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zwischenzeitlich nicht nachteilig verändert haben.