ZBB 2004, 157

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2004 Rechtsprechung IV. Oberlandesgerichte BGB §§ 676 f, 676g Abs. 1 Satz 1, § 676a Abs. 2 Satz 2, 3Anspruch auf Gutschrift bei einer institutsinternen Überweisung im Electronic Banking erst mit Zustandekommen des Überweisungsvertrages BGB§ 676 f BGB§ 676g BGB§ 676a ZBB 2004, 158 OLG Koblenz, Urt. v. 02.10.2003 – 7 U 152/03, ZIP 2004, 353OLG KoblenzUrt.2.10.20037 U 152/03ZIP 2004, 353

Leitsätze:

1. §§ 676 f, 676g Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. sind auf den Interbankenverkehr zugeschnitten, in welchem eine Drittbank die Zahlung ihres Kunden der kontoführenden Bank des Überweisungsempfängers anweist. Bei einer institutsinternen Hausüberweisung (zwischen Konten desselben Bankinstituts) entspricht der in § 676 f BGB angesprochenen Gutschrift auf dem Eingangskonto der Empfängerbank die Belastungsbuchung beim Überweisenden.
2. Veranlasst der Kontoinhaber auf elektronischem Wege (Internetbanking) eine institutsinterne Überweisung von seinem Girokonto auf das Girokonto eines anderen Kontoinhabers bei derselben Bank ohne willentliche Zwischenschaltung der Bank (so genanntes Real-time-Verfahren), steht sowohl die Abbuchung des Überweisungsbetrages auf dem Konto des Überweisenden wie auch die Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
3. Diese Nachprüfung fällt bei institutsinternen Überweisungen zusammen mit dem Zustandekommen des nach neuem Recht erforderlichen Überweisungsvertrages. Das auf Abschluss eines solchen Vertrages gerichtete Angebot liegt in der Übermittlung des Überweisungsauftrages unter Verwendung der PIN und TAN. Angenommen wird das Angebot in der Regel durch die (Nach-)Bearbeitung seitens der Bank, wobei es gemäß § 151 BGB insoweit keines Zuganges an den Auftraggeber bedarf; unter Umständen kommt auch eine Annahme durch Schweigen gemäß § 362 Abs. 1 HGB in Betracht, wobei die Frist zur unverzüglichen Antwort im Sinne dieser Bestimmung in § 676a Abs. 2 Satz 2, 3 BGB n. F. definiert ist.

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