RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB § 611; ZPO § 138Zur Frage der Versorgungsbezüge des Vorstandsmitglieds einer sächsischen Sparkasse
BGB§ 611
ZPO§ 138
BGH, Urt. v. 19.01.2004 – II ZR 303/01 (OLG Naumburg), NJW 2004, 597 = WM 2004, 627BGHUrt.19.1.2004II ZR 303/01NJW 2004, 597WM 2004, 627OLG Naumburg
Amtliche Leitsätze:
1. Der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse, in dem ihm für die Zeit nach dem Ende seiner Tätigkeit „nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgung nach den für Beamte geltenden Vorschriften gewährt“ wird, enthält eine Vollverweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften und begründet einen Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze (Bestätigung von Sen. Urt. v. 3. 12. 2001 = WM 2002, 332).
2. Der Vortrag des Dienstverpflichteten, in den der Vertragsunterzeichnung vorangehenden Verhandlungen sei verabredet worden, dass – entgegen dem nach dem Wortlaut des Vertrages nahe liegenden Verständnis – mit Rücksicht auf eine im Sparkassenbereich verbreitete Übung ein Anspruch auf Altersruhegeld nach beamtenrechtlichen Regeln sofort nach dem Ende der Amtszeit bestehen solle, ist hinreichend substantiiert; es ist verfahrensfehlerhaft, diese Prüfung mit dem Einwand abzulehnen, die Abrede finde im Wortlaut des Vertrages keinen Niederschlag.