ZBB 2003, 130

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2003 Rechtsprechung V. Oberlandesgerichte HWiG §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 3Rückabwicklung eines als Haustürgeschäft wirksam widerrufenen Realkreditvertrages HWiG§ 1 HWiG§ 3 HWiG§ 4 HWiG§ 5 VerbrKrG§ 3 VerbrKrG§ 9 OLG Dresden, Urt. v. 15.11.2002 – 8 U 2987/01, BKR 2003, 114OLG DresdenUrt.15.11.20028 U 2987/01BKR 2003, 114

Leitsätze:

1. Eine zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigende Haustürsituation kann auch noch vorliegen, nachdem mehrere Gespräche in der Privatwohnung des Kreditnehmers und dem Geschäftslokal des Vermittlers stattgefunden haben, bei denen es jedoch (noch) nicht um den Kreditvertrag, sondern nur um das Anlagegeschäft (hier Kauf einer Eigentumswohnung) ging, und der Vermittler nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages mit einem vorbereiteten Kreditvertrag in der Privatwohnung des Kreditnehmers erscheint, den dieser dort unterschreibt.
2. Die Vorschriften über das verbundene Geschäft finden auf Realkredite gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung (Fortführung von BGH, Urt. v. 9. 4. 2002 – XI ZR 91/99, ZIP 2002, 1075 = ZBB 2002, 194 = ZfIR 2002, 434 = ZVI 2002, 194, dazu EWiR 2002, 523 (Lange), und Urt. des EuGH v. 13. 12. 2001 – Rs C-481/99, ZIP 2002, 31 = ZBB 2002, 29 = ZfIR 2002, 15, dazu EWiR 2002, 261 (Pfeiffer)).
3. Im Zuge der Rückabwicklung eines widerrufenen Realkreditvertrages sind die Parteien gemäß § 3 Abs. 1 und 3 HWiG jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und zu verzinsen. Dies gilt sowohl für die vom Kunden geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen als auch für den von der Bank ausbezahlten Nettokreditbetrag.
4. Soweit sich die Ansprüche des Kreditnehmers und der Bank fälligkeitskongruent decken, ist die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruches des Kunden wegen des dolo-agit-Einwandes der Bank gehindert.
5. Eine Verzinsung der an den Kreditnehmer zurückzugewährenden Leistungen findet im Hinblick auf fälligkeitskongruente Ansprüche der Bank auf marktübliche Verzinsung des überlassenen Kapitals nur insoweit statt, als die von dem Kreditnehmer bezahlten Raten wegen eines den marktüblichen Zins übersteigenden Vertragszinses oder wegen eines Tilgungsanteiles höher waren als die der Bank zustehende marktübliche Verzinsung.
6. Wurde neben dem Darlehensvertrag auch die Sicherungsabrede nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen, kann der Kreditnehmer den ihm zustehenden Anspruch auf Rückgewähr der eingeräumten Sicherheiten im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die von der Bank betriebene Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde geltend machen. Die Zwangsvollstreckung ist in diesem Fall ohne weitere Einschränkungen für unzulässig zu erklären. § 4 HWiG gebietet weder, die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Erfüllung der dem Kreditnehmer obliegenden Rückgewährspflichten für unzulässig zu erklären, noch begründet diese Vorschrift eine Befugnis der Bank, die ihr eingeräumten Sicherheiten zu verwerten.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell