RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
ZPO §§ 22, 17, 36 Abs. 1 Nr. 3; AktG § 37 Abs. 1 Satz 4, § 246 Abs. 3, § 249Kein Gerichtsstand der Mitgliedschaft bei Klagen gegen Kreditinstitut als Streitgenossen neben Einlageschuldnern bei falscher Bestätigung der Zahlungen
ZPO§ 22
ZPO§ 17
ZPO§ 36
AktG§ 37
AktG§ 246
AktG§ 249
OLG München, Beschl. v. 10.09.2002 – 22 AR 64/02 (rechtskräftig), EWiR 2003, 137 (Vollkommer)OLG MünchenBeschl.10.9.200222 AR 64/02rechtskräftigEWiR 2003, 137 (Vollkommer)
Leitsätze:
1. Der Gerichtsstand der Mitgliedschaft gemäß § 22 ZPO ist auf Rechtsstreitigkeiten beschränkt, an denen außerhalb der Gesellschaft nur Mitglieder beteiligt sind; bei einer Beteiligung Dritter scheidet § 22 ZPO grundsätzlich aus. Kreditinstitute können nicht wegen falscher Bestätigung der Einlagezahlung im Gerichtsstand der Mitgliedschaft als Streitgenossen neben den Einlageschuldnern/Gesellschaftern in Anspruch genommen werden. Die bei Prospekthaftungsklagen gemachte Ausnahme für die Prospektverantwortlichen ist nicht auf Haftungsklagen gegen Kreditinstitute gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG übertragbar.
2. Sollen nach einer Barkapitalerhöhung die Gesellschafter auf Zahlung ihrer Einlageschuld und ein Kreditinstitut wegen ZBB 2003, 129falscher Bestätigung der Einzahlung als Streitgenossen gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden, so ist bei Fehlen eines gemeinsamen Gerichtsstandes das zuständige Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen; dabei ist aus den verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen der Streitgenossen der sachnächste auszuwählen.