RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 138, 366 Abs. 2, § 765; AGBG §§ 3, 9; VerbrKrG §§ 4, 6; AGB-SpK Nr. 26 Abs. 2aWirksame außerordentliche Kreditkündigung trotz ausreichender Sicherheiten bei Insolvenzreife des Kreditnehmers
BGB§ 138
BGB§ 366
BGB§ 765
AGBG§ 3
AGBG§ 9
VerbrKrG§ 4
VerbrKrG§ 6
AGB-SpKNr. 26
OLG Köln, Urt. v. 21.01.2002 – 13 U 69/00, WM 2003, 280OLG KölnUrt.21.1.200213 U 69/00WM 2003, 280
Leitsätze:
1. Auch eine krasse finanzielle Überforderung von Gesellschafter- und/oder Geschäftsführerbürgen, ihre emotionale Verbundenheit mit der die Gesellschaft wirtschaftlich beherrschenden Person sowie die Ausübung der Geschäftsführerposition als „Strohmann/-frau“ und/oder eine treuhänderische Gesellschafterstellung begründen keine tatsächliche Vermutung der Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsübernahme für den Kredit der Gesellschaft.
2. Bei der Beurteilung einer sittenwidrigen Überforderung von Minderheitsgesellschaftern, die für Gesellschaftskredite bürgen, ist der Wert ihrer Geschäftsanteile nach den Verhältnissen, wie sie der Bank zur Zeit der Bürgschaft bekannt waren oder bei banküblicher Prüfung der Werthaltigkeit bekannt geworden wären, zu berücksichtigen (hier: zeitnahes Gutachten über ein ertragswertes Unternehmen von 20 Mio. DM).
3. Der Verrechnung von Zahlungen des Zwangsverwalters gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf andere als die verbürgten Forderungen steht nicht entgegen, dass sich die formularmäßige Bürgschaft nach ihrem Wortlaut – insoweit aber gemäß § 9 AGBG unwirksam – auf alle bestehenden und künftigen Forderungen erstrecken soll.
4. Ausreichende Sicherheiten stehen einer außerordentlichen Kündigung des Kredits wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse und dadurch bedingter Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Kreditnehmer insolvenzreif ist.