RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
BGB §§ 667, 670, 675Berücksichtigung des Verwendungszwecks bei Auslegung überweisungsrechtlicher Weisungen in Ausnahmefällen
BGB§ 667
BGB§ 670
BGB§ 675
BGH, Urt. v. 14.01.2003 – XI ZR 154/02 (OLG Nürnberg), ZIP 2003, 384 = BKR 2003, 215 = WM 2003, 430BGHUrt.14.1.2003XI ZR 154/02ZIP 2003, 384BKR 2003, 215WM 2003, 430OLG Nürnberg
Leitsätze:
1. Im beleggebundenen Überweisungsverkehr ist bei Divergenzen zwischen dem Namen des Empfängers und dem angegebenen Konto grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgebend.
2. Ausnahmsweise kann die Kontonummer maßgeblich sein, wenn ein Kreditinstitut als Auftraggeber der Überweisungen ausgewiesen ist und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Angabe des Kontos, auf dem die Überweisungsbeträge gutgeschrieben werden sollten, mit banküblicher Sorgfalt gemacht wurde. Ist außerdem als Überweisungsempfängerin ebenfalls eine Bank ausgewiesen, kommt auch den Angaben über den Verwendungszweck Bedeutung zu, da sie der Überweisungsempfängerin Aufschluss über die weitere Behandlung der ersichtlich nicht für sie bestimmten überwiesenen Beträge geben können.