RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
AktG § 120 Abs. 2, § 314 Abs. 2, § 306; UmwG §§ 306 ff; BörsG a. F. § 43 Abs. 4Delisting nur mit Hauptversammlungsbeschluss und Pflichtangebot an Minderheitsaktionäre, dessen Kontrolle im Spruchverfahren sicherzustellen ist („Macrotron“)
AktG§ 120
AktG§ 314
AktG§ 306
UmwG§ 306
BörsG a. F.§ 43
BGH, Urt. v. 25.11.2002 – II ZR 133/01 (OLG München), ZIP 2003, 387 = BKR 2003, 253 = DB 2003, 544 = WM 2003, 533BGHUrt.25.11.2002II ZR 133/01ZIP 2003, 387BKR 2003, 253DB 2003, 544WM 2003, 533OLG München
Amtliche Leitsätze:
1. Ein Entlastungsbeschluss ist auch dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten vom Vorstand oder Aufsichtsrat ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß beinhaltet (Klarstellung von BGH ZBB 2003, 123WM 1967, 503, 507). Verletzt der Aufsichtsrat seine Berichtspflicht nach § 314 Abs. 2 AktG, ist der ihm Entlastung erteilende Hauptversammlungsbeschluss anfechtbar.
2. Das reguläre Delisting beeinträchtigt wegen der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien das Aktieneigentum. Es bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung sowie eines Pflichtangebotes der Aktiengesellschaft oder des Großaktionärs über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre. Der Beschluss bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung. Der Vorstand braucht dazu keinen Bericht zu erstatten.
3. Ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting ist nur dann gewährleistet, wenn Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können. Die Überprüfung hat entsprechend den Regeln des Spruchverfahrens im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erfolgen.