RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
I. Europäischer Gerichtshof
RL 78/660/EWG Art. 14, 20 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 Buchst. c bb, e; HGB § 238 Abs. 1, § 239 Abs. 2, § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1, 2, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 251 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 264 Abs. 1, 2, § 268 Abs. 7, § 289 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1Rückstellung für mögliche Verluste aus einer Kreditausfallgarantie: Keine rückwirkende Neubewertung bei Kreditrückzahlung nach dem Bilanzstichtag
RL 78/660/EWGArt. 14
RL 78/660/EWGArt. 20
RL 78/660/EWGArt. 31
HGB§ 238
HGB§ 239
HGB§ 242
HGB§ 243
HGB§ 249
HGB§ 251
HGB§ 252
HGB§ 253
HGB§ 264
HGB§ 268
HGB§ 289
EStG§ 5
EuGH, Urt. v. 07.01.2003 – Rs C–306/99, BB 2003, 355EuGHUrt.7.1.2003Rs C–306/99BB 2003, 355
Urteilsausspruch:
1. Die im zweiten und im dritten Teil der Vorabentscheidungsfragen enthaltenen Fragen nach der Auslegung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. 7. 1978 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen sind zulässig.
2. Die Vierte Richtlinie 78/660 schließt nicht aus, dass nach ihrem Art. 20 Abs. 1 zu vermutende Verluste oder Verbindlichkeiten aufgrund einer gemäß Art. 14 dieser Richtlinie unter der Bilanz angegebenen Verpflichtung auf der Passivseite der Bilanz als Rückstellung ausgewiesen werden, sofern der fragliche Verlust oder die fragliche Verbindlichkeit am Bilanzstichtag als wahrscheinlich oder sicher qualifiziert werden kann. Art. 31 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie schließt nicht aus, dass zur Wahrung der Grundsätze der Vorsicht und des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögenslage eine pauschale Beurteilung aller relevanten Gesichtspunkte die geeignetste Bewertungsmethode darstellt.
3. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens stellt die nach dem Bilanzstichtag (auf den für die Bewertung der Bilanzposten abzustellen ist) erfolgte Rückzahlung eines Kredits keine Tatsache dar, die eine rückwirkende Neubewertung einer Rückstellung erfordert, die sich auf diesen Kredit bezieht und auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen ist. Die Beachtung des Grundsatzes des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes verlangt jedoch, dass im Jahresabschluss der Wegfall des mit dieser Rückstellung erfassten Risikos erwähnt wird.