RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
VI. Landgerichte
BGB §§ 652 ff, 134; HGB §§ 93 ff; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1Kreditvermittlung im Rahmen einer Existenzgründungsberatung
BGB§ 652
BGB§ 134
HGB§ 93
RBerGArt. 1 § 1
LG Darmstadt, Urt. v. 23.02.2001 – 21 S 170/99, NJW-RR 2002, 351LG DarmstadtUrt.23.2.200121 S 170/99NJW-RR 2002, 351
Leitsätze:
1. Ein Unternehmensberater, der es im Zuge einer Existenzgründungsberatung übernimmt, seinem Kunden günstige Existenzgründungsdarlehen zu vermitteln, handelt als Kreditvermittler. Ein solcher Vertrag unterliegt je nach Lage des Einzelfalles den Vorschriften der Handels- und ergänzend der Zivilmaklerschaft, §§ 93 ff HGB, §§ 652–655 BGB.
2. Übernimmt der Unternehmensberater dabei im Wege vertraglicher Verpflichtung für seinen Kunden die Verhandlung von Darlehenskonditionen mit Kreditinstituten, liegt eine gewichtige geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. d. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG vor.
3. Ein nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Beratungsvertrages führender Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ist gegeben, wenn der Unternehmensberater weder Inhaber einer Erlaubnis nach diesem Gesetz ist, noch über eine Erlaubnis zu kreditvermittelnder Tätigkeit i. S. d. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a GewO i. V. m. Art. 12 Verbraucherkreditrichtlinie verfügt und sich deshalb im Hinblick auf Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG auch nicht darauf berufen kann, die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten stelle sich als notwendiger Nebenaspekt einer – erlaubten – Hauptbetätigung dar.