RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 134, 172, 278, 826, 831; HWiG §§ 1, 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2Zum Widerrufsrecht hinsichtlich eines von einem Verbraucher als Haustürgeschäft abgeschlossenen Realkreditvertrages; zur richtlinienkonformen Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG
BGB§ 134
BGB§ 172
BGB§ 278
BGB§ 826
BGB§ 831
HWiG§ 1
HWiG§ 5
VerbrKrG§ 3
OLG Bamberg, Urt. v. 05.02.2002 – 5 U 22/99, WM 2002, 537OLG BambergUrt.5.2.20025 U 22/99WM 2002, 537
Leitsätze:
1. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 5 Abs. 2 HWiG gilt das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften nicht für Verbraucherkredite und gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gilt das Widerrufsrecht bei Verbraucherkrediten nicht für Immobilienfinanzierungen.
2. Damit lässt § 5 Abs. 2 HWiG keinerlei Beurteilungsspielraum, der es ermöglichte, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. 9. 2001 zum Widerrufsrecht eines von einem Verbraucher als Haustürgeschäft abgeschlossenen Realkreditvertrages durch Auslegung über das nationale Recht im Rahmen von § 5 Abs. 2 HWiG umzusetzen.
3. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, sondern des Gesetzgebers, das deutsche Recht in Einklang mit der europäischen Haustürgeschäfterichtlinie zu bringen.