ZBB 2002, 125

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2002 Rechtsprechung V. Oberlandesgerichte BGB §§ 138, 816 Abs. 2, § 826Sicherungsübereignung des Restvermögens des späteren Gemeinschuldners kein alleiniges Indiz für Sittenwidrigkeit einer Krediterweiterung BGB§ 138 BGB§ 816 BGB§ 826 OLG Köln, Urt. v. 09.01.2002 – 13 U 22/01, ZIP 2002, 521OLG KölnUrt.9.1.200213 U 22/01ZIP 2002, 521

Leitsätze:

1. Stellt eine Krediterweiterung aus der Sicht der späteren Gemeinschuldnerin und der Bank einen gleichwertigen Ausgleich für die aus diesem Anlass erfolgte Forderungsabtretung dar, reicht es zur Annahme der Sittenwidrigkeit nicht aus, dass die Schuldnerin damit ihr restliches freies Vermögen der Bank zur Sicherheit gegeben hat. Das gilt auch dann, wenn mit der Forderungszession womöglich ein gewisser Blankoanteil bei der Absicherung der Altkredite mit abgedeckt werden sollte.
2. Eine Krediterweiterung, die erklärtermaßen lediglich eine ohnehin bereits zeitweise geduldete Überziehungspraxis festschreibt und der Schuldnerin im Übrigen nur eine vorübergehende Liquiditätshilfe verschaffen soll, ist nicht nach den Kriterien eines Sanierungskredits zu beurteilen, bei dem die Bank verpflichtet sein kann, vor der Krediteinräumung die Sanierungsaussichten durch einen neutralen branchenkundigen Wirtschaftsfachmann untersuchen zu lassen.

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