RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 138, 816 Abs. 2, § 826Sicherungsübereignung des Restvermögens des späteren Gemeinschuldners kein alleiniges Indiz für Sittenwidrigkeit einer Krediterweiterung
BGB§ 138
BGB§ 816
BGB§ 826
OLG Köln, Urt. v. 09.01.2002 – 13 U 22/01, ZIP 2002, 521OLG KölnUrt.9.1.200213 U 22/01ZIP 2002, 521
Leitsätze:
1. Stellt eine Krediterweiterung aus der Sicht der späteren Gemeinschuldnerin und der Bank einen gleichwertigen Ausgleich für die aus diesem Anlass erfolgte Forderungsabtretung dar, reicht es zur Annahme der Sittenwidrigkeit nicht aus, dass die Schuldnerin damit ihr restliches freies Vermögen der Bank zur Sicherheit gegeben hat. Das gilt auch dann, wenn mit der Forderungszession womöglich ein gewisser Blankoanteil bei der Absicherung der Altkredite mit abgedeckt werden sollte.
2. Eine Krediterweiterung, die erklärtermaßen lediglich eine ohnehin bereits zeitweise geduldete Überziehungspraxis festschreibt und der Schuldnerin im Übrigen nur eine vorübergehende Liquiditätshilfe verschaffen soll, ist nicht nach den Kriterien eines Sanierungskredits zu beurteilen, bei dem die Bank verpflichtet sein kann, vor der Krediteinräumung die Sanierungsaussichten durch einen neutralen branchenkundigen Wirtschaftsfachmann untersuchen zu lassen.