RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 765, 767Haftung des Bürgen auch für nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung sowie für Bereitstellungszinsen für nach vorzeitiger Vertragsbeendigung vereinbartes neues Darlehen
BGB§ 765
BGB§ 767
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 18.10.2001 – 16 U 49/00 (rechtskräftig), ZIP 2002, 567OLG Frankfurt/M.Urt.18.10.200116 U 49/00rechtskräftigZIP 2002, 567
Leitsätze:
1. Eine nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung stellt keine Erweiterung der Hauptschuld, sondern vielmehr den Ersatz für die durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens entgangenen Zinsen dar und ist damit von der Bürgschaftsverpflichtung mit erfasst.
2. Ebenfalls von der Bürgschaftsverpflichtung mit erfasst sind die Bereitstellungszinsen für ein nach vorzeitiger Vertragsbeendigung vereinbartes neues Darlehen. Insoweit handelt es sich zwar formell, aber letztlich nicht materiell um eine Erweiterung der Hauptschuld, denn die vereinbarte Darlehensrückzahlung begünstigte den Bürgen ja gerade, indem sie den ursprünglichen Umfang seiner Haftung reduzierte.