RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 823, 824, 826, 840; StGB § 186; GG Art. 5; ZPO § 256; KWG §§ 10, 35Kein Schadensersatzanspruch einer durch eine negative Presseveröffentlichung in Liquiditätsschwierigkeiten geratenen Bank („Mody Bank/FOCUS“)
BGB§ 823
BGB§ 824
BGB§ 826
BGB§ 840
StGB§ 186
GGArt. 5
ZPO§ 256
KWG§ 10
KWG§ 35
OLG Hamburg, Urt. v. 09.10.2001 – 7 U 50/00, EWiR 2002, 101 (Wanckel)OLG HamburgUrt.9.10.20017 U 50/00EWiR 2002, 101 (Wanckel)
Leitsätze:
1. Ein Gewerbebetrieb muss sich einer Kritik seiner wirtschaftlichen Situation stellen, jedenfalls, wenn sich daraus Gefahren für den Verbraucher ergeben können. Eine gewerbeschädigen-ZBB 2002, 124de Kritik ist daher außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen grundsätzlich zulässig.
2. Erfährt die Presse von Missständen, so entspricht es ihrem „Wächteramt“, die Allgemeinheit darüber zu informieren und vor möglichen Gefahren zu warnen, und zwar auch mit scharfen, überspitzten oder gar polemischen Formulierungen. Unzulässig ist nur diffamierende Schmähkritik.
3. Die Titelschlagzeile „Privatbank in Not: Kunden zittern um ihr Geld“ im Zusammenhang mit der Äußerung „Da können viele Menschen ihr Geld verlieren“ ist als Meinungsäußerung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt und erst bei erwiesener Haltlosigkeit der darin enthaltenen tatsächlichen Elemente rechtswidrig.