RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BörsG §§ 53, 55; BGB §§ 141, 818Anspruch des zeitweise nicht termingeschäftsfähigen Bankkunden auf Ausgleich von Verlusten
BörsG§ 53
BörsG§ 55
BGB§ 141
BGB§ 818
OLG Köln, Urt. v. 12.09.2001 – 13 U 112/00 (rechtskräftig), ZIP 2002, 432OLG KölnUrt.12.9.200113 U 112/00rechtskräftigZIP 2002, 432
Leitsätze:
1. Die Unterzeichnung der Unterrichtungsschrift nach § 53 Abs. 2 BörsG führt nur zur relativen Termingeschäftsfähigkeit im Verhältnis zum informierenden Kreditinstitut. Eine verspätete Wiederholungsunterrichtung lässt die Unwirksamkeit bereits abgeschlossener Termingeschäfte unberührt. Eine am Schutzzweck der §§ 52, 53 BörsG orientierte entsprechende ZBB 2002, 123Anwendung des § 141 Abs. 1 BGB setzt das Bewusstsein der Unverbindlichkeit der früheren Geschäfte voraus.
2. Die in der Phase der Termingeschäftsfähigkeit erhaltene Verkaufsprämie aus einer Put-Option ist mit einem aus der Abwicklung des Geschäfts nach Ende der Termingeschäftsfähigkeit eingetretenen Verlust zu verrechnen.
3. Rückführungen des Debetsaldos des im Kontokorrent geführten Depotkontos auf das vereinbarte Kreditlimit stellen – anders als der vorbehaltlose Ausgleich des Debetsaldos bei Auflösung der Geschäftsverbindung – keine endgültige Erfüllung derjenigen unklagbaren Verbindlichkeiten dar, die zur Überschreitung des Kreditlimits geführt haben, und sind daher nicht nach § 55 BörsG rückforderungsfest.
4. Die Bank hat neben der Rückgewähr der nicht rückforderungsfesten Einzahlungen hierauf entfallende Nutzungszinsen, deren Höhe in Anlehnung an § 11 Abs. 1 VerbrKrG geschätzt werden kann, auszukehren.