RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB § 361a a. F., § 812 Abs. 2; HWiG §§ 1, 2, 3, 5; VerbrKrG § 7Widerruf eines Darlehensvertrags als Haustürgeschäft nach neun Jahren
BGB a. F.§ 361a
BGB§ 812
HWiG§ 1
HWiG§ 2
HWiG§ 3
HWiG§ 5
VerbrKrG§ 7
ZBB 2002, 121
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 25.10.2000 – 9 U 59/00 (rechtskräftig), NJW-RR 2001, 1279 = WM 2002, 545OLG Frankfurt/M.Urt.25.10.20009 U 59/00rechtskräftigNJW-RR 2001, 1279WM 2002, 545
Leitsätze:
1. Wird ein Kunde in seiner Wohnung durch reißerische Formulierungen für ein Produkt interessiert, das erst anlässlich eines weiteren Gesprächs in den Geschäftsräumen des Unternehmens konkretisiert wird, so stellen beide Gespräche zusammen eine einheitliche mündliche Verhandlung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG dar.
2. Auf eine für den Vertragsschluss ausreichende Mitursächlichkeit der mündlichen Verhandlung kann bei engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen dem Ansprechen des Kunden und dem Zustandekommen des Vertrags geschlossen werden. Für eine Mitursächlichkeit spricht auch, wenn es für den Kunden aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seiner Geschäftsunerfahrenheit fern lag, den konkreten Vertrag abzuschließen.
3. Die Bank muss sich das Ansprechen des Kunden durch einen selbständigen Vermittler und dessen Untervermittler zurechnen lassen, wenn sie sich der Verantwortung für die persönlichen Vertragsverhandlungen völlig entzieht.
4. Eine die Widerrufsfrist auslösende Belehrung muss den Beginn der Widerrufsfrist deutlich machen.
5. Das Widerrufsrecht nach § 2 HWiG ist auf vor dem 1. 1. 1991 geschlossene Darlehensverträge nicht in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG auf ein Jahr beschränkt.
6. Mit Rücksicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung bestehen Bedenken, das Widerrufsrecht auch ohne Kenntnis des Kunden hiervon verwirken zu lassen. Wenn die Bank den Kreditnehmer unwirksam belehrt, muss sie einkalkulieren, dass der Widerruf auch noch nach einem Jahr erfolgt.
7. Eine bloße Beurkundung einer Vollmacht zum Vertragsschluss schließt nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG den Widerruf der auf den Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärung aus.