RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
ZPO §§ 91a, 546, 567 Abs. 4; BGB § 157Beweislastregeln bei der Ermittlung des Inhalts einer Vertragsurkunde mit mehrdeutigem Inhalt
ZPO§ 91a
ZPO§ 546
ZPO§ 567
BGB§ 157
BGH, Urt. v. 13.12.2001 – IX ZR 306/00 (KG), WM 2002, 377BGHUrt.13.12.2001IX ZR 306/00WM 2002, 377KG
Amtliche Leitsätze:
1. Hat das Berufungsurteil über einen Teil des Streitgegenstandes eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO getroffen, weil es von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen ist, während in Wirklichkeit der Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hatte, ist auch dieser Teil des Urteils nach allgemeinen Regeln mit der Revision anfechtbar.
2. Ist eine Vertragsurkunde dem Wortlaut nach mehrdeutig und hat der Richter zur Frage des übereinstimmenden Geschäftswillens der Parteien Zeugenbeweis erhoben, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Für die Anwendung des Grundsatzes, dass die Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat und denjenigen die Beweislast trifft, der außerhalb der Urkunde liegende Umstände behauptet, ist dann kein Raum.