RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 242; VerbrKrG § 3 Abs. 1, §§ 2, 7; HWiG § 5 Abs. 2; GBO § 29Kreditnehmerwiderruf als unzulässige Rechtsausübung
BGB§ 242
VerbrKrG§ 3
VerbrKrG§ 2
VerbrKrG§ 7
HWiG§ 5
GBO§ 29
OLG München, Urt. v. 16.10.2000 – 31 U 3100/00, WM 2001, 680OLG MünchenUrt.16.10.200031 U 3100/00WM 2001, 680
Leitsätze:
1. Das Verbraucherkreditgesetz ist auf einen vor dem 1. 1. 1991 geschlossenen Kreditvertrag anwendbar, wenn die Parteien das ursprüngliche Festdarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren und einer Tilgung durch die Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung am Ende der Laufzeit nach dem 1. 1. 1991 in ein Annuitätendarlehen, bei dem das Nutzungsrecht sich künftig jährlich in Höhe der zu zahlenden Tilgung abbauen soll, geändert haben.
2. § 5 Abs. 2 HWiG steht der Anwendung des Gesetzes auf außerhalb der Geschäftsräume des Kreditgebers geschlossene Verbraucherkreditverträge, die unter die Bereichsausnahmen des § 3 Abs. 1 VerbrKrG fallen, nicht entgegen. Das Haustürwiderrufsgesetz bleibt aber ausgeschlossen, wenn nach § 3 Abs. 2 VerbrKrG nur einzelne Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes nicht gelten, und zwar selbst dann, wenn nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG das Widerrufsrecht gemäß § 7 VerbrKrG nicht gilt und der Kreditnehmer deshalb jegliches Widerrufsrecht verliert.
3. Wenn der Kreditnehmer viele Jahre nach dem Abschluss des Darlehensvertrags seine Rückerstattungspflicht unter deren inhaltlicher Änderung grundsätzlich bestätigt, ist ein Widerruf nach § 7 VerbrKrG wegen unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) ausgeschlossen.