RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 164, 166, 167, 177; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1; RBerG Art. 1 §§ 1, 5 Nr. 2Formerfordernisse für eine Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags
BGB§ 164
BGB§ 166
BGB§ 167
BGB§ 177
VerbrKrG§ 4
RBerGArt. 1 § 1
RBerGArt. 5
OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.10.2000 – 17 U 206/99, WM 2001, 356OLG KarlsruheUrt.17.10.200017 U 206/99WM 2001, 356
Leitsätze:
1. Wenn der Kreditvermittler allein im Interesse und auf Initiative des Kreditnehmers eingeschaltet worden ist, müssen die Vermittlungsgebühren nicht als Kosten des Kredits i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG im Kreditvertrag angegeben werden. Die Kosten einer Lebensversicherung müssen ebenfalls nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG in der Vertragsurkunde ausgewiesen werden, wenn die Versicherung von dem Kreditnehmer nicht im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag geschlossen worden ist.
2. Eine unwiderruflich erteilte Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags unterliegt der Schriftform des § 4 Abs. 1 Sätze 1–3 VerbrKrG. Der Schutzzweck des § 4 VerbrKrG erfordert es aber nicht, sämtliche Kreditkonditionen i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG schon in die Vollmachtsurkunde selbst aufzunehmen, wenn zur Zeit der Bevollmächtigung noch kein vom Darlehensgeber veranlasstes, inhaltlich konkretes Darlehensgeschäft vorliegt.
3. Eine Geschäftsbesorgung, die der Abwicklung und Finanzierung eines beabsichtigten Wohnungskaufs dient, ist keine nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtige Geschäftsbesorgung, wenn alle Handlungen, die der Geschäftsbesorger zum Zwecke des Erwerbs der Eigentumswohnung für den Käufer vorzunehmen hat, in einem notariellen Angebot auf Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags von vornherein in ihren vertraglichen Konditionen festgelegt sind. In diesem Fall ist es nicht die Aufgabe des Treuhänders konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete Rechtsverhältnisse zugunsten des Käufers zu gestalten.