ZBB 2001, 99

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2001 Rechtsprechung IV. Oberlandesgerichte BGB §§ 164, 166, 167, 177; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1; RBerG Art. 1 §§ 1, 5 Nr. 2Formerfordernisse für eine Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags BGB§ 164 BGB§ 166 BGB§ 167 BGB§ 177 VerbrKrG§ 4 RBerGArt. 1 § 1 RBerGArt. 5 OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.10.2000 – 17 U 206/99, WM 2001, 356OLG KarlsruheUrt.17.10.200017 U 206/99WM 2001, 356

Leitsätze:

1. Wenn der Kreditvermittler allein im Interesse und auf Initiative des Kreditnehmers eingeschaltet worden ist, müssen die Vermittlungsgebühren nicht als Kosten des Kredits i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG im Kreditvertrag angegeben werden. Die Kosten einer Lebensversicherung müssen ebenfalls nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG in der Vertragsurkunde ausgewiesen werden, wenn die Versicherung von dem Kreditnehmer nicht im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag geschlossen worden ist.
2. Eine unwiderruflich erteilte Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags unterliegt der Schriftform des § 4 Abs. 1 Sätze 1–3 VerbrKrG. Der Schutzzweck des § 4 VerbrKrG erfordert es aber nicht, sämtliche Kreditkonditionen i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG schon in die Vollmachtsurkunde selbst aufzunehmen, wenn zur Zeit der Bevollmächtigung noch kein vom Darlehensgeber veranlasstes, inhaltlich konkretes Darlehensgeschäft vorliegt.
3. Eine Geschäftsbesorgung, die der Abwicklung und Finanzierung eines beabsichtigten Wohnungskaufs dient, ist keine nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtige Geschäftsbesorgung, wenn alle Handlungen, die der Geschäftsbesorger zum Zwecke des Erwerbs der Eigentumswohnung für den Käufer vorzunehmen hat, in einem notariellen Angebot auf Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags von vornherein in ihren vertraglichen Konditionen festgelegt sind. In diesem Fall ist es nicht die Aufgabe des Treuhänders konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete Rechtsverhältnisse zugunsten des Käufers zu gestalten.

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