RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 826; KO § 39; ZPO § 767Wiederaufleben des Sicherungszwecks einer Grundschuld bei Wiederaufleben der gesicherten Forderung
BGB§ 826
KO§ 39
ZPO§ 767
OLG Brandenburg, Urt. v. 24.08.2000 – 5 U 5/00, WM 2001, 626OLG BrandenburgUrt.24.8.20005 U 5/00WM 2001, 626
Leitsatz:
Der ursprüngliche Sicherungszweck einer Grundschuld lebt nach Anfechtung der Tilgung der ursprünglich gesicherten Forderung durch den Konkursverwalter durch die nach § 39 KO erfolgte Wiederherstellung der Neben- und Sicherungsrechte wieder auf. Besteht die Grundschuld zur Zeit der Rückgewähr der Zahlung noch, sichert sie die wiederaufgelebte Forderung. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligten nach dem Empfang der anfechtbaren Leistung eine neue Sicherungsvereinbarung geschlossen haben, in welcher die hiernach erloschene Forderung nicht mehr als Sicherungszweck benannt ist.