RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 328, 675 Abs. 2, § 826Haftung eines Treuhänders gegenüber Anlegern wegen eines fehlerhaften Emissionsprospektes
BGB§ 328
BGB§ 675
BGB§ 826
OLG Hamburg, Urt. v. 28.04.2000 – 11 U 65/99 (rechtskräftig), WM 2001, 299OLG HamburgUrt.28.4.200011 U 65/99rechtskräftigWM 2001, 299
Leitsätze:
1. Ein Treuhandvertrag mit einem Unternehmen entfaltet nach § 328 Abs. 1 BGB Wirkungen zugunsten der Anleger, wenn das Unternehmen sich einer umfassenden Mittelflusskontrolle durch den Treuhänder, der gleichzeitig einen Sitz im Aufsichtsrat innehat, unterwirft, was die Anleger dahin verstehen müssen, dass der Treuhänder die vorgesehenen Schutz- und Aufklärungspflichten auch zugunsten der Anleger wahrnimmt, was dadurch verstärkt wird, dass geschuldete Zahlungen der Anleger auf ein Treuhand-Anderkonto zu erfolgen haben. Aus der besonderen Stellung des Treuhänders folgt die Pflicht, die Mittelverwendung zu überwachen und auch auf typische Gefahren und regelwidrige Umstände hinzuweisen, die ihm bekannt sein müssten.
2. Wer ein Unternehmen maßgeblich geleitet hat, das System der Anlegerwerbung durch stille Beteiligungen gebilligt und hierbei durch Abführung von Anteilen des angelegten Kapitals erheblich profitiert hat, haftet aus § 826 BGB, wenn er weiß, dass die Versprechungen des Emissionsprospektes nicht einzuhalten sind und den Anlegern der Verlust der Einlage droht.
3. Ein Anlagevermittler haftet aus einem Auskunftsvertrag mit den Anlegerinteressenten nicht, wenn die im Emissionsprospekt verschwiegenen Risiken der Anlage für Außenstehende nicht ohne weiteres erkennbar waren, das Emissionsprospekt vielmehr ein nicht unplausibles Konzept für die Wirt-ZBB 2001, 98schaftlichkeit des Unternehmens und den Anlegern garantierten Ertrag bietet.