RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
ZPO § 261; BGB § 783Wirksame Inanspruchnahme einer englischsprachigen Garantie auf erstes Anfordern in Deutschland
ZPO§ 261
BGB§ 783
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 08.02.2000 – 5 U 152/98, DB 2001, 699OLG Frankfurt/M.Urt.8.2.20005 U 152/98DB 2001, 699
Leitsätze:
1. Der Zahlungsanspruch aus einer Garantie auf erstes Anfordern kann im Inland ungeachtet dessen klageweise durchgesetzt werden, dass der Garantiebank die Auszahlung durch eine in einem Drittland (hier: Türkei) erlassene einstweilige Verfügung untersagt worden ist.
2. Eine in englischer Sprache abgefasste Garantie auf erstes Anfordern kann, sofern keine besondere abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, gegenüber einer Garantiebank mit Sitz in Deutschland in deutscher Sprache wirksam in Anspruch genommen werden.