RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4Fälligstellung des gekündigten Kontokorrentkredits trotz nachfolgender Duldung von Kontoüberziehungen
GesO§ 10
ZBB 2001, 95
BGH, Urt. v. 25.01.2001 – IX ZR 6/00 (OLG Brandenburg), ZIP 2001, 524 = EWiR 2001, 321 (Eckardt)BGHUrt.25.1.2001IX ZR 6/00ZIP 2001, 524EWiR 2001, 321 (Eckardt)OLG Brandenburg
Amtliche Leitsätze:
1. Erklärt ein Kreditinstitut, das den Kredit wegen einer finanziellen Krise des Kunden gekündigt und fällig gestellt hat, es werde künftig Kontoüberziehungen dulden, rechtfertigt dies allein noch nicht die Annahme, das Kreditinstitut fordere den Kredit nicht mehr ernsthaft ein.
2. Führt der Schuldner nach der Kündigung und Fälligstellung des Kredits seine Gesamtverbindlichkeiten noch um etwa ein Drittel zurück, steht dies der Annahme nicht entgegen, dass er bereits mit der Kündigung und Fälligstellung zahlungsunfähig geworden ist.
3. Für die Bewertung der kontokorrentmäßigen Verrechnung von Soll- und Habenbuchungen als Bargeschäft ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Deckung früher oder später entsteht als die Forderungen des Kreditinstituts aus der Ausführung von Überweisungsaufträgen oder Lastschriften (Bestätigung des Senatsurt. v. 25. 2. 1999 – IX ZR 353/98, ZIP 1999, 665, dazu EWiR 1999, 789 (Tappmeier)).