Der Hypothekarkredit zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken hat zweifelsohne das Gepräge eines Konsumentenkredits. Aber er ist ein Konsumentenkredit eigener Art: Größe des Kreditvolumens, Langfristigkeit und (zumindest beim pfandbriefrefinanzierten Kredit) Refinanzierungstechnik unterscheiden ihn deutlich von anderen Verbraucherkrediten. Er ist darum nicht Gegenstand der Verbraucherkreditrichtlinie von 1987 gewesen und auch im deutschen Verbraucherkreditgesetz nur ausschnittweise geregelt. Der Entwurf einer eigenen Hypothekarkreditrichtlinie ist schon Anfang der achtziger Jahre früh auf der Strecke geblieben.
Die nachstehend abgedruckte Empfehlung der Kommission ist die erste Wiederannäherung der EU an die Thematik. Regelungstechnisch handelt es sich um einen von und mit der Kreditwirtschaft ausgehandelten „code of conduct“, der, solange die Realkreditinstitute sich kodexkonform verhalten, den Erlass verbindlicher Rechtsvorschriften erübrigen soll. Die Empfehlung macht damit Ernst mit der im „Aktionsplan Finanzdienstleistungen“ (abgedruckt in:
ZBB 1999, 254) verkündeten Absicht, künftig weniger auf schwerfällige und unflexible Richtliniengesetzgebung und stattdessen auf Rahmenregelungen oder auch (wie hier) auf „soft law“ zu setzen, welches mit den beteiligten Wirtschaftskreisen abgestimmt wird. Tradition hat inzwischen auch die Methode, an Stelle der Statuierung materieller Leistungsstandards dem Verbraucher Konditionentransparenz durch vorvertragliche Information zu verschaffen. Im konkreten Detail wird man in den Empfehlungen wenig finden, was nicht entweder zu den Pflichtangaben nach § 4 VerbrKrG zählt oder längst schon deutsche AGB-Rechtsprechung zum Hypothekarkredit oder eingebürgerte AGB-Praxis der Realkreditgeber ist. Im Hinblick auf das Risiko vorfälliger Tilgung von Festzinskrediten wird man immerhin begrüßen, daß dem Kreditnehmer die Unterschiede zwischen variablem und Festzinskredit bzw. möglichen Mischformen (Abschnittfinanzierung) klar zu machen und er über die (unter Umständen eingeschränkte) Möglichkeit vorfälliger Til-
ZBB 2001, 135gung zu informieren ist. Diese Beratung wird den Instituten nicht leicht fallen, falls der Gesetzgeber tatsächlich die verunglückte BGH-Rechtsprechung zu Grund und Grenzen der Vorfälligkeitstilgung im BGB festschreibt (BGH ZIP 1997, 1641 = ZfIR 1997, 596 = BGHZ 136, 161, dazu EWiR 1997, 921 (Medicus); jetzt § 487 Abs. 2 BGB in der Fassung des „konsolidierten Diskussionsentwurfs“ eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom Februar 2001).
J. K.