RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
V. Landgerichte
BGB §§ 242, 278, 607; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1; HWiG § 5 Abs. 2; KWG § 18Aufklärungspflichten einer Bank bei einer Immobilienfinanzierung
BGB§ 242
BGB§ 278
BGB§ 607
VerbrKrG§ 3
VerbrKrG§ 4
HWiG§ 5
KWG§ 18
LG Frankfurt/M., Urt. v. 08.06.2000 – 2–19 O 131/99, WM 2001, 257LG Frankfurt/M.Urt.8.6.20002–19 O 131/99WM 2001, 257
Leitsätze:
1. Wird der Vermittler einer Immobilie gleichzeitig als Kreditvermittler tätig, so hat die kreditgebende Bank für dessen Verhalten nur insoweit einzustehen, als er mit ihrem Wissen und Wollen Aufgaben wahrnimmt, die typischerweise zum Pflichtenkreis der finanzierenden Bank gehören.
2. § 18 KWG begründet keine Aufklärungspflicht der Bank hinsichtlich einer möglichen finanziellen Überforderung des Kreditnehmers.
3. Der Umstand, dass eine Bank den Kaufpreis für die Gesamtliegenschaft des früheren Eigentümers finanziert, begründet keinen Wissensvorsprung hinsichtlich des tatsächlichen Wertes der nach Teilungserklärung entstandenen einzelnen Eigentumswohnung.
4. Eine Aufklärungspflicht der Bank wegen eines konkreten Wissensvorsprungs besteht beispielsweise, wenn sie im Besitz eines dem Kunden nicht zugänglichen Gutachtens ist, aus dem sich ergibt, dass versteckte Mängel vorhanden sind.
5. Die erkennbare geschäftliche Unerfahrenheit des Darlehensnehmers begründet unter dem Gesichtspunkt eines „allgemeinen Wissensvorsprungs“ der Bank keine besondere Aufklärungspflicht.
6. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG schließt einzelne Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes für Realkredite aus, lässt aber die grundsätzliche Subsidiarität des Haustürwiderrufsgesetzes gemäß § 5 Abs. 2 unberührt.
7. Die vom Kreditnehmer aus einem Finanzierungsvermittlungsvertrag, den er auf eigene Initiative geschlossen hat, zu zahlende Provision zählt nicht zu den nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG anzugebenden Kosten des Kredits.