RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 133, 151, 157Keine Annahme eines Erlaßangebots durch Scheckeinlösung über 2 000 DM bei geschuldeten 140 000 DM („Erlaßfalle“)
BGB§ 133
BGB§ 151
BGB§ 157
OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.09.1999 – 8 U 224/98 (rechtskräftig), ZIP 2000, 534OLG KarlsruheUrt.16.9.19998 U 224/98rechtskräftigZIP 2000, 534
Leitsatz:
Die Einlösung eines Schecks über 2 000 DM, den der 140 000 DM schuldende Darlehensnehmer seiner Bank zur einmaligen Ausgleichsbezahlung seiner Außenstände einreicht, führt nicht automatisch zum Erlaß der Restforderung. Einzelfallumstände wie keinerlei vorausgegangene Vergleichsverhandlungen, ein zinsverbilligtes Darlehen aus öffentlichen Mitteln und ein krasses Mißverhältnis zwischen Vergleichsangebot und offener Schuld sprechen gegen einen in der Scheckeinlösung zum Ausdruck kommenden Annahmewillen zum Abschluß eines Erlaßvertrages.