RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB §§ 765, 768 Abs. 1 Satz 1, §§ 670, 675Leistungspflicht aus Bürgschaft auf erstes Anfordern trotz Abweichung von Sicherungsabrede zwischen Hauptschuldner und Gläubiger
BGB§ 765
BGB§ 768
BGB§ 670
BGB§ 675
BGH, Urt. v. 10.02.2000 – IX ZR 397/98 (OLG Dresden), ZIP 2000, 576BGHUrt.10.2.2000IX ZR 397/98ZIP 2000, 576OLG Dresden
Amtliche Leitsätze:
1. Wer aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen wird, kann im Erstprozeß einwenden, der Gläubiger dürfe ihn daraus nicht in Anspruch nehmen, weil er nach dem Inhalt des Vertrages mit dem Hauptschuldner keinen Anspruch auf eine solche Sicherung habe, sofern sich die Berechtigung dieses Einwands aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunde ohne weiteres ergibt.
ZBB 2000, 135
2. Hat der Bürge in bewußter Abweichung von einer Sicherungsabrede zwischen Hauptschuldner und Gläubiger, die nur die Verpflichtung vorsah, eine gewöhnliche Bürgschaft beizubringen, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern erteilt, kann er sich dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, der Hauptschuldner sei nicht verpflichtet gewesen, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen.
3. Will die Bank entgegen dem Auftrag des Hauptschuldners, eine dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Bürgschaft zu leisten, eine solche auf erstes Anfordern herausgeben, muß die Bank nicht nur dessen Zustimmung einholen, sondern ihn auch über die rechtlichen Nachteile belehren. Erfüllt sie diese Verpflichtung nicht, kann der Auftraggeber sich gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch mit allen Einwendungen verteidigen, die ihm gegen die Hauptforderung zustehen, es sei denn, er hat der Erteilung der Bürgschaft auf erstes Anfordern in Kenntnis der für ihn damit verbundenen Rechtsfolgen zugestimmt.