RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB § 138 Abs. 1, § 765Sittenwidrigkeit einer den Bürgen kraß überfordernden Bürgschaft auch bei voraussichtlicher Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners
BGB§ 138
BGB§ 765
BGH, Urt. v. 27.01.2000 – IX ZR 198/98 (OLG Stuttgart), ZIP 2000, 351BGHUrt.27.1.2000IX ZR 198/98ZIP 2000, 351OLG Stuttgart
Amtliche Leitsätze:
1. Ob der Bürge durch eine Bürgschaft finanziell kraß überfordert wird, ist allein aufgrund seiner eigenen Vermögensverhältnisse, nicht auch derjenigen des Hauptschuldners zu beurteilen (Abweichung vom Senatsurt. v. 18. 1. 1996 – IX ZR 171/95, ZIP 1996, 495, 496 = WM 1996, 519, 521, dazu EWiR 1996, 547 (Bydlinski)). Eine solche Überforderung liegt jedenfalls vor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag. Anderweitige Sicherheiten des Gläubigers sind nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des Bürgen verringern.
2. Wird der Bürge durch eine Bürgschaft, die er aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner übernommen hat, kraß überfordert, und ist der Vertrag wirtschaftlich sinnlos, steht es der Sittenwidrigkeit der Verpflichtung weder entgegen, daß der – nicht geschäftsungewandte – Bürge Vertragsverhandlungen im Namen der Hauptschuldnerin geführt hat, noch daß die Hauptschuld dazu dient, den Bau eines gemeinsam zu bewohnenden Hauses auf einem Grundstück der Hauptschuldnerin zu finanzieren, noch daß der Bürge zusätzlich Sicherheiten aus eigenem Vermögen stellt.
3. Das Vermeiden von Vermögensverschiebungen durch den Hauptschuldner auf den Bürgen schließt die Sittenwidrigkeit einer diesen kraß überfordernden Bürgschaft insgesamt nicht aus, wenn die Höhe der Bürgschaft das berechtigte Sicherungsinteresse des Gläubigers offenkundig weit übersteigt.