RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
GesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1; BGB §§ 394, 398Gesamtvollstreckungsfeste Aufrechnungslage gegenüber nach Eröffnungsantrag eingegangenen Zahlungen
GesO§ 2
GesO§ 7
GesO§ 12
GesO§ 13
BGB§ 394
BGB§ 398
BGH, Urt. v. 09.12.1999 – IX ZR 318/99 (OLG Naumburg), ZIP 2000, 244 = EWiR 2000, 293 (Gerhardt)BGHUrt.9.12.1999IX ZR 318/99ZIP 2000, 244EWiR 2000, 293 (Gerhardt)OLG Naumburg
Amtliche Leitsätze:
1. Gehen auf dem im Soll geführten Konto des Schuldners nach dem Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung Zahlungen ein, durch die Forderungen getilgt werden, welche dem Kreditinstitut zur Sicherheit abgetreten waren, braucht dieses grundsätzlich die Zahlungen nicht an den Verwalter auszukehren.
2. Hat das Kreditinstitut Zahlungen aus ihm zur Sicherheit abgetretenen Forderungen, die nach dem Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf dem Schuldnerkonto eingegangen waren, rechtsgrundlos an den Sequester abgeführt, gehört der deshalb begründete Bereicherungsanspruch nicht zu den Masseforderungen.