ZBB 2000, 133

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2000 Rechtsprechung II. Bundesgerichtshof GesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1; BGB §§ 394, 398Gesamtvollstreckungsfeste Aufrechnungslage gegenüber nach Eröffnungsantrag eingegangenen Zahlungen GesO§ 2 GesO§ 7 GesO§ 12 GesO§ 13 BGB§ 394 BGB§ 398 BGH, Urt. v. 09.12.1999 – IX ZR 318/99 (OLG Naumburg), ZIP 2000, 244 = EWiR 2000, 293 (Gerhardt)BGHUrt.9.12.1999IX ZR 318/99ZIP 2000, 244EWiR 2000, 293 (Gerhardt)OLG Naumburg

Amtliche Leitsätze:

1. Gehen auf dem im Soll geführten Konto des Schuldners nach dem Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung Zahlungen ein, durch die Forderungen getilgt werden, welche dem Kreditinstitut zur Sicherheit abgetreten waren, braucht dieses grundsätzlich die Zahlungen nicht an den Verwalter auszukehren.
2. Hat das Kreditinstitut Zahlungen aus ihm zur Sicherheit abgetretenen Forderungen, die nach dem Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf dem Schuldnerkonto eingegangen waren, rechtsgrundlos an den Sequester abgeführt, gehört der deshalb begründete Bereicherungsanspruch nicht zu den Masseforderungen.

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