RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
GesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 3 Satz 1; BGB § 394 Satz 1, § 775 Abs. 1 Nr. 1, § 387; GmbHG § 32a; DMBilG § 56e Abs. 1 Satz 1Keine Aufrechnung des Freistellungsanspruchs des Bürgen eines in Vermögensverfall geratenen Hauptschuldners mit einem Zahlungsanspruch
GesO§ 2
GesO§ 7
BGB§ 394
BGB§ 775
BGB§ 387
GmbHG§ 32a
DMBilG§ 56e
BGH, Urt. v. 14.01.1999 – IX ZR 208/97 (KG), ZIP 1999, 289 = DB 1999, 475 = WM 1999, 378BGHUrt.14.1.1999IX ZR 208/97ZIP 1999, 289DB 1999, 475WM 1999, 378KG
Amtliche Leitsätze:
1. Gegen Forderungen eines Schuldners, die bereits bei der Stellung eines zulässigen Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung begründet waren, kann mit später begründeten Forderungen eines Gläubigers nicht wirksam aufgerechnet werden.
2. Mit dem Freistellungsanspruch des Bürgen gegen den Hauptschuldner, dessen Vermögensverhältnisse sich wesentlich verschlechtert haben, kann gegen einen Zahlungsanspruch nicht aufgerechnet werden (Abweichung von RGZ 78, 26, 34; RGZ 143, 192, 194).
3. Hat die Treuhandanstalt eine Bürgschaft, die sie vor der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse der Hauptschuldnerin übernommen hatte, danach stehengelassen, so entfällt noch nicht deshalb die Privilegierung gemäß § 56e Abs. 1 Satz 1 DMBilG.