ZBB 1999, 85
Leitsatz der Redaktion:
Legt der Bankkunde, dem die ec-Karte gestohlen wurde, dar, daß er die PIN-Nummer auswendig gelernt und die sie betreffenden schriftlichen Unterlagen vernichtet hat, sowie Umstände, die ein Ausspähen der PIN-Nummer nicht ausschließen, kommt der Bank kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Kunden zugute. Ein Ausspähen ist insbesondere dann nicht unwahrscheinlich, wenn der Bankkunde regelmäßig den gleichen Weg, das gleiche Verkehrsmittel und die gleiche Bankfiliale nutzt.
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